Obwohl der
Kurort Rathen geografisch in
Sachsen und damit in der
Bundesrepublik Deutschland liegt, gilt die deutsche
Strassenverkehrsordnung hier nur teilweise bzw. sie ist launische Auslegungssache.
Das Spektrum reicht hierbei von falsch aufgestellten Verkehrsschildern über Kleinunternehmer der Tourismusbranche, die die wachsende
Bedeutung der Fahrradfahrer, auch für ihr Geschäft, noch nicht erkannt haben, bis hin zum Gemeinderat, der nur nach dem Gesetz und nicht
auch nach der Vernunft entscheidet und dem wohl das körperliche Wohlergehen seiner geldbringenden Gäste und das Image egal sind.
Ein paar kleine Beispiele helfen hoffentlich auch dem Gemeinderat die Gesamtsituation zu erfassen.
1.Bsp.: Der Weg zwischen
Rathen und
Wehlen wurde mit dem Zeichen 240
STVO
(gemeinsamer Fuss- und Radweg) beschildert, obwohl eine deutliche Trennung auf dem Weg markiert wurde. Auf mehrmalige Anfrage kam
als Antwort: "Die Markierung lassen wir verblassen." - Hmmm? Richtig wäre hier das Zeichen 241
STVO (getrennter Fuss- und Radweg) um im gesetzlichen Streitfalle, d.h. Radfahrer fährt Fussgänger an,
auch argumentieren zu können.
Fazit:
sowas ist nach der
STVO nicht zulässig.
2.Bsp.: Der Weg in Oberrathen vom Bahnhof zur Fähre. Hier wurde der homogene Weg, d.h. ohne Markierung
Radfahrer / Fussgänger, mit dem Zeichen 241
STVO (getrennter Fuss- und Radweg) beschildert. Das selbe im
Grünen wie Bsp. 1 nur umgekehrt.
Fazit:
Lasset diese beiden Schilder aus Bsp. 1 und Bsp. 2 doch, wenns nicht anders geht, von den ABM'ern tauschen!
3.Bsp.: Die beidseitigen Wege stromabwärts sind jeweils mit sogenannten Pollern versehen, die verhindern
sollen, dass Kraftfahrzeuge diese Wege benutzen. Am linkselbigen Poller
(Rathen -
Pötzscha) kommt es jedoch zu wöchentlichen Fahrradunfällen von denen mindestens einer im Monat
schwere Folgen hat. Hier verunglücken aber fast nur normale Radfahrer die sich auf
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